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Der Brexit Deal ist da!

Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

Was Sie jetzt wissen müssen

Kurz vor Weihnachten, am 24.12.2020, haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (VK) auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt. Dieses beinhaltet auch Regelungen für den freien und zollfreien Warenverkehr.

Zollfreiheit nur für Waren mit präferenziellem EU-Ursprung

Wer aber dachte, es geht jetzt so weiter wie bisher, der hat sich getäuscht. Mit dem neuen Abkommen genießen seit dem 1. Januar 2021 nur Waren mit präferenziellem EU-Ursprung vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Immerhin gibt es eine sofortige und vollständige Zollfreiheit für Präferenzwaren. Das heißt: der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. VK liegt seit dem 1. Januar 2021 bei null.

Ursprungsregeln und -nachweise müssen eingehalten werden

Voraussetzung für die Zollfreiheit ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden. Grundsätzlich müssen Unternehmen ihr Präferenzmanagement so ausrichten, wie es schon heute für Lieferungen in präferenzbegünstigte Länder wie die Schweiz, Kanada oder Japan üblich ist. Die Ursprungssystematik und -regeln folgen auch denen bisheriger Freihandelsabkommen: Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder des VK gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregelungen orientieren sich inhaltlich stark am Abkommen der EU mit Japan, sie sind insgesamt recht großzügig.

Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier. Es handelt sich um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist. Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden. Bezugnehmend auf die Feststellung des präferenziellen Ursprungs durch (Langzeit-) Lieferantenerklärungen gibt es eine wichtige Besonderheit. Wegen der kurzen Frist dürfen die Ursprungserklärungen in 2021 auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die fehlenden Lieferantenerklärungen bis spätestens 1. Januar 2022 nachträglich vorliegen.

Präferenzmanagement automatisieren und viel Zeit & Geld sparen

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Warenursprung & Präferenzen

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Mehr Informationen zum Freihandelsabkommen

Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt der EU L444 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht.

Detaillierte Informationen des Zolls finden sich auf den Zoll-Seiten.