Dual Use Verordnung - Aktuelle Änderungen
Zum Jahresende wurden die Anhänge der Dual Use Verordnung (VO (EU) 2021/821) auf die aktuelle technische Entwicklung angepasst. Die Änderungen treten voraussichtlich Ende 2024/Anfang 2025 in Kraft. Die EU-Kommission hat hierzu bereits einen Entwurf veröffentlicht.
Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) stellt eine Gegenüberstellung der Änderungen bereit, nach der geprüft werden kann, ob sich Änderungen für den eigenen Warenkreis ergeben (Achtung, hier gibt es einige kleine Änderungen in Parametern der technischen Ausstattung).
Dual Use Waren sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck – also Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet bzw. zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen hergestellt werden können. Im Sinne der Exportkontrolle sind das nicht nur Waren, sondern auch Software und der Transfer von Wissen, der die eigene Herstellung dieser Waren ermöglicht.
Die Europäische Union ist Mitglied in verschiedenen Regimes, die die internationale Entwicklung in Bezug auf Produktion von chemischen, nuklearen oder biologischen Massenvernichtungswaffen beobachten, und die Anhänge der Dual-Use-Verordnung nach den aktuellen technischen Gegebenheiten anpassen.

Was muss man beim Export von Dual-Use-Waren beachten?
Der erste Schritt ist, diese Waren im Unternehmen ausfindig zu machen. Die Warentarifnummern des Zolls sind lediglich dazu geeignet, eine Ware grob zuzuordnen und tarifäre Maßnahmen zu ermitteln. Nicht alle Waren einer Warentarifnummer sind automatisch Dual-Use-Waren. Deshalb sind die Waren, die unter besondere Exportbeschränkungen fallen in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung VO (EU) 2021/821 aufgeführt.
Auf internationaler Ebene gibt es verschiedene Expertengruppen, die die technischen Anforderungen definieren, die Güter erst interessant für die Produktion von Kern-, Chemie- oder Massenvernichtungswaffen machen. Mit der Entwicklung neuer Waffen oder Produktionsmethoden muss die Liste dieser Güter ständig auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Woran erkenne ich, ob man für eine Ware Genehmigungen benötigt?
Im Elektronischen Zolltarif tragen die entsprechenden Waren einen Hinweis, dass entweder eine Ausfuhrgenehmigung, oder eine Negativcodierung hinterlegt werden kann. Im Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA lässt sich die entsprechende Nummer der Güterlisten herausfinden, und dort dann letztendlich die technische Spezifikation unter der Nummer der Güterliste nachschlagen.
In der Regel haben Dual-Use-Waren eine sehr genau definierte besondere Ausstattung. Ist die Ware klar nicht von der Dual-Use-Liste erfasst, kann die Ware ohne weiteren Nachweis mit der Codierung Y901 (nicht von der Dual-Use-Liste erfasst) codiert werden. Die möglichen Codierungen für eine Warentarifnummer finden Sie in der Anwendung M.SecureTrade Exportkontrolle, in der die aktuellen Codelisten des Zolls hinterlegt werden. Hierüber können Sie auch einzelne Warentarifnummern oder Artikel mit der entsprechenden Codierung vorbelegen, und diese Information in Ihre Ausfuhranmeldung M.SecureTrade ATLAS übernehmen, sowie weitere Exportbeschränkungen überprüfen.
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