CBAM 2027: Wie und warum Unternehmen jetzt handeln sollten
Mit dem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) schafft die EU ein neues Instrument, das klimafreundliche Produktion weltweit fördert, indem es klimaschädliche Importe stärker an die europäischen Umweltstandards anpasst. Bis Februar 2027 gilt eine Übergangsphase, doch Untätigkeit wäre ein teures Risiko. In diesem Beitrag zeigen wir, warum Unternehmen jetzt aktiv werden sollten, welche Produkte betroffen sind und was sich durch die jüngsten Gesetze konkret ändern wird.
Warum Unternehmen jetzt mit CBAM starten sollten
Die momentane Übergangsphase, ab sofort bis Februar 2027, dient formal „nur zur Vorbereitung“, ist aber rechtlich verpflichtend. Bei Nichtmeldung drohen klare Konsequenzen.

Gründe, warum jetzt gehandelt werden sollte:
- CBAM-Meldungen sind bereits seit Oktober 2023 verpflichtend
- Es drohen Bußgelder bei Nichtmeldungen (keine, unvollständige oder verspätete Meldungen führen zu Verwarnungen oder Sanktionen)
- Datensammlung benötigt Zeit (Emissionsdaten, besonders bei Importen aus Drittstaaten, sind oft nicht sofort verfügbar)
- CBAM wird ab 2027 kostenpflichtig (die erste endgültige Jahresmeldung für 2026 muss bis Mai 2027 abgegeben werden, inklusive rückwirkender Zertifikatserbringung)
- Zuverlässigkeit gegenüber den Behörden aufzeigen (Unternehmen, die bereits jetzt ordnungsgemäß melden, zeigen sich rechtskonform)
- Optimierung von Lieferketten (frühzeitige Analyse besonders CO2-intensiver Importe)
Unternehmen, die bereits SAP-Systeme für Transportmanagement oder Frachtkostenabrechnung nutzen, können die CBAM-Anforderungen leichter integrieren.
Warengruppen: Wer ist betroffen und was kommt noch?
Aktuell betroffene Warengruppen:
Warengruppe | Beispiele / Details | KN-Codes (Auszug) |
1. Eisen & Stahl | Halbzeug, Bleche, Stangen, Rohre usw. | z. B. 7206–7301 |
2. Aluminium | Rohaluminium, Profile, Bleche | z. B. 7601, 7606, 7607 |
3. Zement | Zement, klinkerhaltige Mischungen | z. B. 2523 |
4. Düngemittel | Stickstoffdünger, Harnstoff, Mischdünger | z. B. 3102, 3105 |
5. Wasserstoff | Reiner Wasserstoff | z. B. 2804 10 00 |
6. Elektrizität | Elektrischer Strom (anwendbar auf physikalische Einfuhren) | nur in Sonderfällen relevant |
Geplante Erweiterung in 2026-2030:
Geplante Warengruppe: | Beispiele: |
Chemikalien | Ethylen, Propylen, Methanol usw. |
Kunststoffe | Polyethylen, Polypropylen, PVC, PET usw. |
Keramikerzeugnisse | Fliesen, Ziegel, Porzellan |
Glasprodukte | Flachglas, Hohlglas |
Papier & Zellstoff | Papier, Karton, Zellstoff |
Organische Grundstoffe | Ammoniak, Methanol |
Weitere Produkte aus Eisen/Stahl/Aluminium | Weiterverarbeitete Produkte (z. B. Maschinenbauteile, Fahrzeuge, Konstruktionen) |
Fazit:
Beim Handel mit Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff oder Elektrizität ist die CBAM-Anmeldung verpflichtend. Wenn Sie Produkte aus Branchen wie Chemie, Glas, Keramik, Kunststoff oder Papier importieren, sind auch Sie ab 2026 sehr wahrscheinlich betroffen und sollten sich jetzt vorbereiten.
Hinweis für SAP-Nutzer:
Viele dieser Produkte lassen sich bereits in SAP-Transportlogistiksystemen und über SAP Transportation Management effizient verwalten und tracken.
Was sich durch die Omnibus-Initiative beim CBAM konkret ändert
Mit dem sogenannten Omnibus-Paket reagiert die EU auf Kritik aus der Praxis und will den CBAM-Prozess (Carbon Border Adjustment Mechanism) gezielter und umsetzbarer gestalten. Einige Punkte wurden bereits rechtlich bestätigt, andere befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Was bereits beschlossen ist (Stand Mai 2025):
- 50-Tonnen-Schwelle (De-minimis-Regelung):
Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren pro Jahr importieren, sind künftig von der CBAM-Meldung befreit. Diese Grenze wurde vom EU-Parlament bestätigt und betrifft rund 90 % der Unternehmen, ohne den Großteil der CO₂-Emissionen aus dem Blick zu verlieren. - Start der Zertifikatspflicht verschoben:
Die ursprünglich für Januar 2026 geplante Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten wurde auf Februar 2027 verschoben. Die Berichtspflicht bleibt davon unberührt.
Noch in Verhandlung:
Erweiterung der CBAM-Warengruppen:
Geplant ist eine Ausweitung auf weitere Sektoren wie Chemikalien, Kunststoffe, Glas, Keramik, Papier und Zellstoff – voraussichtlich ab 2026 schrittweise bis 2030. Eine finale Entscheidung steht noch aus.Vereinfachung der CBAM-Meldung:
Diskutiert wird, die Abgabefrist für die jährliche CBAM-Erklärung von Mai auf Oktober zu verschieben. Eine Reduzierung des verpflichtend zu meldenden Emissionsanteils von 80 % auf 50 % ist ebenfalls im Gespräch.Standardwerte statt Emissionsdaten:
Ab 2026 sollen länderspezifische Emissionsdurchschnittswerte genutzt werden können, wenn keine konkreten Daten vorliegen. Diese sogenannten „Default-Werte“ wären allerdings finanziell unattraktiver als echte Werte und stellen somit einen Anreiz für präzise Datenerhebung dar.
Praxis-Tipp:
Auch wenn einige Erleichterungen kommen: Die aktuellen CBAM-Regeln gelten weiterhin. Wer wartet, riskiert Bußgelder und Zeitdruck. Frühzeitige Vorbereitung, vor allem bei CO₂-intensiven Importprodukten, bleibt der beste Weg, um Compliance, Kostenkontrolle und Lieferfähigkeit sicherzustellen.
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