CBAM – Omnibus-Initiative
Vereinfachung und Effektivität im Fokus
Die Omnibus-Initiative der Europäischen Kommission zielt darauf ab, das Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zu vereinfachen und gleichzeitig seine Wirksamkeit zu erhalten. Diese Reformen bringen bedeutende Änderungen mit sich, die sowohl Erleichterungen für Unternehmen als auch eine strengere Durchsetzung der Vorschriften umfassen.

Wichtige Änderungen
Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung einer Bagatellgrenze für Importeure, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren. Diese Maßnahme reduziert den bürokratischen Aufwand für kleine Importeure, während dennoch 99 % der Emissionen weiterhin abgedeckt bleiben. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch einfachere Emissionsberechnungen, vereinfachte Zulassung von Registranten und vereinfachtes Finanzmanagement erleichtert. Zudem wird die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung und Umgehung verstärkt, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Inhalt des Omnibus-Pakets
Das Omnibus-Paket der Europäischen Kommission umfasst mehrere wesentliche Punkte:
De-minimis-Schwellenwert: Ein neuer Schwellenwert von 50 Tonnen für kleine CBAM-Importeure bedeutet, dass Importeure, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, von den CBAM-Verpflichtungen befreit sind. Trotz dieser Befreiung bleiben etwa 99 % der importierten Emissionen reguliert.
Erweiterung des CBAM-Warenkatalogs: Der aktuelle Katalog umfasst Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff. Bis 2030 soll der Katalog um alle Güter erweitert werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen, einschließlich Chemikalien, Kunststoffe, Papier und Zellstoff, Glas, Keramik und Textilien.
Vereinfachung der Prozesse: Die Autorisierung von CBAM-Deklaranten und die Verwaltung der finanziellen Verpflichtungen werden vereinfacht. Der Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst im Februar 2027, und die CBAM-Erklärungen sind nun bis Oktober statt Mai fällig. Unternehmen müssen nur noch 50 % statt 80 % der geschätzten Emissionen durch Zertifikate abdecken. Bereits gezahlte CO₂-Steuern aus Lieferkettenländern können angerechnet werden.
Standardisierte Emissionsberechnungen: Ab 2026 können länderspezifische Durchschnittswerte genutzt werden, wenn tatsächliche Daten nicht verfügbar sind. Diese Werte basieren auf der durchschnittlichen Emissionsintensität in jedem Land. Importeure sind weiterhin verpflichtet, sich um die Beschaffung der tatsächlichen Emissionsdaten von ihren Lieferanten zu bemühen.
Zukünftige Verpflichtungen für Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2026 treten weitreichendere Verpflichtungen für Unternehmen in Kraft:
Der Status als „zugelassener CBAM-Anmelder“ muss vorliegen, um CBAM-Waren in die EU importieren zu können.
Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
Überprüfung der angegebenen Daten zu den direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle.
Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten über eine zentrale Plattform.
Erstellung und Einreichung einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres.
Diese Reformen bringen Erleichterungen, aber auch neue Herausforderungen für Unternehmen mit sich. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre CBAM-Verpflichtungen neu bewerten und sich auf eine strengere Durchsetzung vorbereiten. Der Vorschlag ist noch nicht in Kraft getreten und muss noch im Europäischen Parlament politisch diskutiert werden.