Neuverhandlungen der Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens

Was Sie jetzt wissen müssen

Bereits am 01. September 2021 erfolgte eine Reformierung des Regionalen Übereinkommens, deren Zielsetzung die Modernisierung und Änderung der Ursprungsregeln war.

Als Resultat der Reform entstanden die sogenannten „Transitional Rules“ - Übergangsregelungen. Hierbei handelt es sich um alternative Ursprungsregeln, die für die teilnehmenden Länder angewendet werden können, um einen präferenziellen Ursprung der Ware zu prüfen.

Die Zahl der teilnehmenden Länder wächst stetig, sodass es sich lohnt, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Eine aktuelle Aufstellung der teilnehmenden Länder finden Sie am Ende des Artikels in einem Link der Europäischen Kommission.

Was ändert sich?

Nicht alle Länder des Regionalen Übereinkommens haben der Neuregelung initial zugestimmt, sodass die Ursprungsprotokolle teilnehmender Länder der bilateralen Abkommen um die Anlage A (Übergangsregelungen) erweitert wurden.

Die vereinfachten Ursprungsregeln führen dazu, dass das Erlangen des präferenziellen Ursprungs deutlich einfacher ist, da sich beispielsweise der erlaubte, prozentuale Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft häufig erhöht.

Eine Erleichterung bei der Erlangung des präferenziellen Ursprungs klingt vielversprechend und scheint auf den ersten Blick eine lohnende Umstellung – doch ist es tatsächlich so einfach, die neuen Übergangsregelungen anzuwenden?

Kann ich die Transitional Rules anwenden?

Grundsätzlich besteht aktuell ein Wahlrecht, die neuen Ursprungsregeln für die teilnehmenden Länder anzuwenden und es ist technisch auch entsprechend umsetzbar. Es gibt jedoch einige wichtige Aspekte, die hierbei zu beachten sind und welche den Einsatz komplizieren.

Wird ein präferenzieller Ursprung unter Verwendung der Übergangsregelungen erklärt, so muss bei der Ausstellung des Präferenznachweises ausdrücklich auf die Verwendung dieser hingewiesen werden.

Als Warenverkehrsbescheinigung ist lediglich die EUR.1 vorgesehen und auch beim Import von Waren, die unter Verwendung der Transitional Rules ihren Ursprung erlangt haben, sind spezielle Codierungen anzugeben

Diese beiden Anforderungen klingen zunächst einmal umsetzbar. Das Hauptproblem der Übergangsregeln ist die fehlende Durchlässigkeit. Dies bedeutet, dass die Kombination der Regeln des Regionalen Übereinkommens und der Transitional Rules nicht zulässig ist.

In der Praxis darf man somit bei einer Kalkulation unter Berücksichtigung der Transitional Rules nur Materialien als Vormaterialien mit Ursprung berücksichtigen, die eine Langzeitlieferantenerklärungen für Waren mit präferenziellem Ursprung haben, in welcher auch die Transitional Rules angewandt wurden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Anforderung beim Ausstellen der Langzeitlieferantenerklärungen Anwendung finden wird.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die vorhandenen Vereinfachungen, die sicher vielversprechend klingen, in der Praxis aufgrund der fehlenden Durchlässigkeit nur schwer anzuwenden sind.

Sollten Sie Fragen zu den Auswirkungen auf die M.SecureTrade Außenhandelssolutions haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an unser Consulting-Team (produktsupport@mercoline.de).

Wo kann ich mich über Änderungen informieren?

Europäische Kommission: Übersicht zu teilnehmenden Ländern

Zoll.de: Informationen zu den alternativen Ursprungsregeln

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