Novelle der Dual-Use-Verordnung: was Sie jetzt wissen müssen

Zum 09.09.2022 tritt die neue Verordnung (EU) 2021/821 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aus dem entsprechenden Jahr 2009. Durch diese Verordnung welche Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, bei einem Export einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Bereiche Überwachungstechnologien, technische Unterstützung, Genehmigungsarten und Verfahrenserleichterungen. Der Schutz der Menschenrechte soll außerdem durch die neue Verordnung ein höheres Maß an Bedeutung bei der Exportkontrolle erhalten.

Was ändert sich?

Ausfuhr unter gewissen Voraussetzungen möglich

Es gibt zwei neue Allgemeine Genehmigungen (AGG), welche die Ausfuhr von zwei Produktgruppen unter gewissen Voraussetzungen ermöglichen.

Zum einen ist dies die AGG EU007, welche für die Ausfuhr von genehmigungspflichtiger Software und Technologie im Konzernverbund angewendet werden kann. Zum anderen die AGG EU008, welche sich auf Güter der Verschlüsselung (Encryption) bezieht. Bitte prüfen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, die zur Anwendung der AGG benötigt werden.

Weiterhin gibt es einen neuen Genehmigungstyp für Großprojekte, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Verschärft wurden die sog. Catch-all-Regelungen. Diese betreffen nicht gelistete Güter, die bei einer entsprechenden Endverwendung einer Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr unterliegen. Hier wurde insbesondere auf Güter der digitalen Überwachung eingegangen, die im Zusammenhang mit interner Repression oder Menschenrechtsverletzungen zum Einsatz kommen.

Welche Prozesse im Unternehmen sind betroffen?

Die neue Rechtsgrundlage betrifft alle am Export beteiligten Bereiche eines Unternehmens. Sie müssen prüfen, ob die Neuerungen für Sie zutreffend sind und ob es für Sie notwendig bzw. sinnvoll ist, die neuen AGG zu nutzen und welche Bedingungen hierfür zu erfüllen sind.

Kommen diese zur Anwendung, so betrifft die M.SecureTrade ATLAS. Hier müssen die sog. Codelisten aktualisiert werden, um eine entsprechende Codierung verwenden zu können.

Die Anhänge I und IV, welche die Güterlisten enthalten bleiben inhaltlich unverändert und werden erst zum Jahreswechsel angepasst. Dies wird, wie jedes Jahr, Auswirkungen auf M.SecureTrade Exportkontrolle haben. Prüfen Sie rechtzeitig die vorgesehenen Anpassungen, um den Jahreswechsel entsprechend vorzubereiten.

Sollten Sie Fragen zu den Auswirkungen auf die M.SecureTrade Außenhandelssolutions haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an unser Consulting-Team (produktsupport@mercoline.de).

Wo kann ich mich über Änderungen informieren?

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